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SWK 17, 10. Juni 2001, Seite R 65

Einfuhrumsatzsteuer

Für eingeführte Gemälde ist keine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, weil die Begünstigungen nach dem UNESCO-Abkommen grundsätzlich auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten. - (§ 31 Abs. 2 Z 2 ZollG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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