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Einfuhrumsatzsteuer
• Für eingeführte Gemälde ist keine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, weil die Begünstigungen nach dem UNESCO-Abkommen grundsätzlich auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten. - (§ 31 Abs. 2 Z 2 ZollG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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