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GrESt: Gegenleistung
• Zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne gehören auch diejenigen Lasten, die abzulösen wären, wenn das Grundstück sofort lastenfrei übergeht. Dabei kommt es in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob und in welcher Höhe Belastungen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges bestehen. Hingegen ist es nicht von Bedeutung, ob es als Folge dieses Erwerbsvorganges zur Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit kommt. - (§ 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987), (Abweisung)
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