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Ergänzung der UStR 2000 bezüglich § 12 Abs. 3 UStG 1994
Zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
(BMF) - Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn Vorleistungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmers aufweisen und als allgemeine Kosten des Unternehmens in den Preis seiner Produkte eingehen (vgl. , Abbey National plc).
Die UStR 2000 werden daher in Rz. 1992 ergänzt:
Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Rz. 1992
Rechtslage bis
Vom Abzugsverbot sind auch jene Steuern betroffen, die in bloß mittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den unecht befreiten Umsätzen stehen (z. B. Vorsteuern aus Verwaltungskosten, Vorsteuern aus Werbeaufwendungen für unecht befreite Umsätze).
Rz. 1992
Rechtslage ab
Vom Abzugsverbot sind auch jene Steuern betroffen, die in bloß mittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den unecht befreiten Umsätzen stehen (z. B. Vorsteuern aus Verwaltungskosten, Vorsteuern aus Werbeaufwendungen für unecht befreite Umsätze).
Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug gilt nicht für die Kosten im Zusammenhang mit
• der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen,
• einer Kapitalerhöhung,
• dem „Börsegang" eines Unternehmens.
Diese Kosten stellen al...