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Nochmals: Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag für GmbH-Geschäftsführer
Die neue Judikaturlinie des VwGH nach der Abweisung der Anfechtungsanträge
Nachdem der VfGH mit den Erkenntnissen vom , G 109/00, und vom , G 110/00, Anträge auf Aufhebung von Gesetzesbestimmungen, welche die Besteuerung von Gesellschafter-Geschäftsführern betreffen, abgewiesen hatte (siehe SWK-Heft 11/2001, Seite S 347), traf nunmehr der VwGH neue Entscheidungen zur Auslegung der Bestimmungen. Mit zwei Erkenntnissen vom bekräftigt er seine im Jahr 1996 entwickelte Judikaturlinie.
Die Abweisung der Anfechtung
Mit Erkenntnissen vom , G 109/00, und vom , G 110/00, hat der VfGH Anfechtungsanträge abgewiesen. Es handelte sich um Anfechtungsanträge des VwGH, die im Wesentlichen auf teilweise Aufhebung der §§ 2 und 5 KommStG, § 41 Abs. 2 und 3 FLAG und § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gerichtet waren. Der VfGH hat in seinen Erkenntnissen jene Rsp. zur Besteuerung der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern, die der VwGH seit 1996 entwickelt hat, grundsätzlich bestätigt. Trotzdem ist im Schrifttum (Bruckner/Keppert, ÖStZ 2001, 164) die Frage aufgekommen, ob allenfalls ein Schwenk der VwGH-Rechtsprechung bevorstehe.
Die neue VwGH-Rechtsprechung
Nunmehr liegen Erkenntnisse des VwGH aus der „Nach-Anfechtungs-Ära" vor. Die beiden Erkenntnisse betreffen ...