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SWK 16, 1. Juni 2001, Seite R 60

Gebühren: Hundertsatzgebühr

Die Frage, ob die Hundertsatzgebühr für eine Gleichschrift zu entrichten ist oder nicht, hängt allein davon ab, ob die betreffende Gleichschrift innerhalb eines Monates nach dem Entstehen der Gebührenschuld vorgelegt worden ist oder nicht; nur die Einhaltung dieser Frist ist wesentlich. Die Anordnung der Gebührenpflicht für Gleichschriften stellt auch keine pönale Konsequenz für nicht rechtzeitig vorgelegte Gleichschriften dar, sondern ist vielmehr eine der Ordnung dienende, sachlich begründete Maßnahme. - (§ 25 Abs. 2 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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