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Rechtmäßigkeit der Gegenstandsloserklärung einer verspätet eingebrachten Berufung
Im vorliegenden Fall wurde gegen den auf Grund eines Betriebsprüfungsverfahrens erlassenen Umsatzsteuerbescheid 1988 ein Rechtsmittel eingebracht, wobei der Berufungsschriftsatz beim Finanzamt aktenkundig außerhalb der Frist des § 245 Abs. 1 BAO eingelangt ist (die Verspätung betrug einen Tag).
Obiger Verspätung wurde seitens der Abgabenbehörde erster Instanz nicht Rechnung getragen und wurde vielmehr das besagte Rechtsmittel im Zuge einer nochmaligen Betriebsbesichtigung zurückgenommen. In weiterer Folge wurde der gemäß § 256 Abs. 3 BAO erlassene Gegenstandsloserklärungsbescheid bekämpft. Auf Grund der Zurücknahme des Rechtsmittels hat keine (an sich zwingende) Zurückweisung wegen Verspätung zu erfolgen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz konnte infolgedessen nur mehr über die Rechtmäßigkeit des Gegenstandsloserklärungsbescheides befinden. (Entscheidung der FLD Wien, NÖ, Bgld. 9 vom )