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SWK 16, 1. Juni 2001, Seite R 57

EuGH: Rechtsschutz

Rechtsschutz: Vermutungen oder Beweisregeln betreffend die Abwälzung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Abgaben unzulässig

Urteilstenor des EuGH:

„1. Eine auf ausgeführte Tabakerzeugnisse nach Maßgabe von deren Wert erhobene Abgabe, die weder gleiche auf dem Inlandsmarkt vertriebene noch gleiche aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Tabakerzeugnisse trifft, ist ungeachtet des mit ihr verfolgten sozialen Zwecks als eine mit Art. 9 und 12 EGV (nach Änderung jetzt Art. 23 und 25 EG) und Artikel 16 EGV (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) unvereinbare Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll einzustufen, es sei denn, die als vergleichbar angesehene Belastung nationaler Erzeugnisse erfolgt in gleicher Höhe, auf der gleichen Handelsstufe und aufgrund eines gleichen Steuertatbestands wie dem einer Ausfuhrabgabe, wie sie durch das griechische Gesetz Nr. 2348/1953 eingeführt wurde.

2. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat zwar nicht, die Erstattung von unter Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften erhobenen Abgaben abzulehnen, wenn nachgewiesen ist, dass die Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen würde. Es schließt aber die Anwendung...

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