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Gebühren: Vergleich
• Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis. - (§ 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG 1957), (Abweisung)
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