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SWK 19, 1. Juli 1997, Seite R 66

EuGH: Zuständigkeit des EuGH

Vorabentscheidungsverfahren: Zuständigkeit des EuGH nur bei Rechtsstreitigkeiten im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - (Art. 177 EGV)

Der EuGH kann im Vorabentscheidungsverfahren dem vorlegenden Gericht nicht die Auslegungshinweise geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der EuGH sichert und die sich insbesondere aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben, wenn diese Regelung einen Fall betrifft, der wie im Ausgangsrechtsstreit nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt.

( Kremzov; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen OGH)

Anmerkung: Der Kläger des Ausgangsverfahrens war ein österreichischer Staatsangehöriger, dessen Lage keinerlei Bezug zu einer der durch die Freizügigkeitsbestimmungen des EGV geregelten Situation aufwies. Zwar war er aufgrund des Freiheitsentzuges wegen Mordes und illegalen Waffenbesitzes in der Freizügigkeit behindert, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, daß die rein hypothetische Aussicht auf die Ausübung dieses Rechts keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht herstellt, der eng genug ist...

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