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SWK 19, 1. Juli 1997, Seite 61

GrESt: Zwangsversteigerung

Bei einem zur Rettung von Hypotheken erworbenen Grundstück ist die Grunderwerbsteuer zu erheben, wenn der Erwerber das Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu einem Entgelt weiterveräußert, das die beim Erwerbsvorgang angesetzte Gegenleistung übersteigt - (§ 9 Abs. 2 GrEStG 1955)

Unter Wert der Gegenleistung ist gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1955 die Gegenleistung beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der Beträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot erhöht. (Abweisung)

(; AW 96/16/0038)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), UND DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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