Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 19, 1. Juli 1997, Seite W 79

Darstellung der bestimmungsgemäßen Übertragung von Investitionsfreibeträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung

Qualifizierung als Gewinnrücklage

Mag. Alexander Holzer

Die weitgehend einhellige Literaturmeinung, abgereifte Investitionsfreibeträge erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung zu ziehen, ist kritisch zu hinterfragen. Nach Meinung des Verfassers ist eine direkte Anknüpfung an die korrespondierende steuerliche Bestimmung und eine erfolgsneutrale Umgliederung zu den Gewinnrücklagen geboten.

S. W 80Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 sind mit Ablauf des vierten auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei zu übertragen.

Die Darstellung in der nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung wird in § 232 Abs. 4 HGB - welcher durch das EU-GesRÄG keine Änderung erfahren hat - wie folgt geregelt:

„In der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang sind die gemäß § 205 Abs. 1 HGB notwendigen Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie die Erträge aus deren Auflösung unter Hinweis auf die maßgebliche steuerliche Rechtsgrundlage anzuführen. Umgliederungen innerhalb der unversteuerten Rücklagen dürfen verrechnet werden."

Gassner/Göth in Straube, HGB-Kommentar, interpretieren den Gesetzestex...

Daten werden geladen...