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EuGH: USt-Sondermaßnahmen
• Umsatzsteuer: enge Auslegung der vom Rat den Mitgliedstaaten genehmigten Sondermaßnahmen - (Art. 27 der 6. MWSt-RL)
Eine vom Rat erteilte Ermächtigung zur Einführung einer von der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten S. R 66über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) - abweichenden Sondermaßnahme, die zur Verhütung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen vorsieht, daß bei entgeltlichen Leistungen zwischen einander nahestehenden Personen als Mindestbemessungsgrundlage die Ausgaben im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie anzusetzen sind, ist insoweit nicht durch Art. 27 dieser Richtlinie gedeckt, als das vereinbarte Entgelt marktüblich, aber niedriger als die Mindestbemessungsgrundlage ist.
( Skripalle; Vorabentscheidungsverfahren des deutschen BFH).
Anmerkung: Im Ausgangsverfahren ging es um die Anwendung der Regelung des § 10 Abs. 5 dUStG für Mietumsätze, die als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer eine fiktive, den „Kosten des Umsatzes" entsprechende „Mindestbemessungsgrundlage" bei Umsätzen zwischen ...