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Getränkesteuer: Wien
• Ein Bescheid über
Gefrorenessteuer und Vergnügungssteuer kann nicht mit dem Hinweis auf erhebliche Abgabenhinterziehung bei den alkoholfreien Getränken begründet werden, wenn der Getränkesteuerbescheid mangels einer schlüssigen Beweiswürdigung und wegen unzureichender Ermittlungen nicht haltbar ist – (§ 145 Abs. 1 Wiener AO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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