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SWK 3, 20. Jänner 1996, Seite B 24

So haben die Arbeitsgerichte entschieden

Aus den sozialpolitischen Informationen der Wirtschaftskammer Wien

Überstunden – ohne Anordnung bzw. Zustimmung

Dürfen Überstunden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Personalchefs geleistet werden, begründen eine einseitig vom Arbeitnehmer vorverlegte Arbeitszeit oder vom Arbeitnehmer ohne Auftrag geleistete Überstunden keine Honorierungspflicht. (Zu §§ 6 Abs. 2, 10 AZG; 9 Ob A 203/94)

Überstundenabgeltung

Eine Pauschalvereinbarung über die Abgeltung von Überstunden kann zwar durch Einzeldienstvertrag getroffen werden, doch muß dem Arbeitnehmer erkennbar sein, daß mit dem gewährten Entgelt bzw. mit einer unter einer anderen Bezeichnung gewährten Zulage eine Überstundenvergütung abgegolten werden soll. (Zu § 10 AZG; 8 Ob A 248/94)

Schlüssige Arbeitszeitverkürzung

Wenn ein Arbeitnehmer in Abänderung des Dienstvertrages an bestimmten Tagen mit beschränktem Dienstbetrieb bereits ein Jahrzehnt lang weniger zu arbeiten hatte, liegt nicht bloß eine Dienstfreistellung vor. Es handelt sich vielmehr um eine vorbehaltlose Änderung der Dienstzeiten. (Zu § 863 ABGB; 9 Ob A 181/94)

Entlassung

Angekündigte Arbeitsverweigerung: Die bloße Ankündigung einer Arbeitsver...

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