Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nochmals: Entrichtung der Umsatzsteuer bei Selbstanzeigen
Klarstellung durch das Finanzministerium
In SWK-Heft 29/1995, Seite A 637 ff., wurde ein Beitrag von Schuchter und Webhofer abgedruckt, in dem zusammenfassend festgestellt worden ist:
"Eine Selbstanzeige betreffend Umsatzsteuer erfolgt nur dann rechtzeitig und vollständig, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 29 FinStrG erfüllt sind. Dazu gehört auch die umgehende Schadensgutmachung, die im Lichte der übrigen Regelungen zur ,Tätigen Reue', insbesondere § 167 StGB, dem außergerichtlichen Tatausgleich nach §§ 7 und 8 JGG sowie dem Modellversuch der Erwachsenenkonfliktregelung (ATA) zu sehen ist. Gerade was das Institut der ,Tätigen Reue' anbelangt, ist in der Frage der Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung die höchstgerichtliche Judikatur stets konsequent und unnachgiebig. Auch bei nur geringfügigem Verfehlen der Voraussetzungen für die Strafaufhebung kann der Täter nie in den Genuß der Wohltat dieser Bestimmung gelangen. Da die Regelung des § 29 FinStrG sowohl auf gerichtliche wie finanzstrafbehördliche Tatbestände anzuwenden ist und dieser Strafaufhebungsgrund wohl nicht anders als alle übrigen, insbesondere des § 167 StGB, zu beurteilen ist, ist die sofortige Schadensgutmachung eine vom Gesetzgeber gewollte und beabsichtigte gesetzliche Regelun...