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Wettbewerbsverbot, geänderte Rechtsprechung
Wettbewerbsverbot, geänderte Rechtsprechung (§ 8 Abs. 2 KStG)
Die Bestimmung des § 8 KStG ist keine geeignete Vorschrift, um die von einem Gesellschafter für eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit nur deshalb der eigenen GmbH zuzurechnen, weil sie auch unter deren Unternehmensgegenstand fällt. Der Gesellschafter einer GmbH unterliegt solange keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, als er der GmbH kein Vermögen entzieht, das zur Deckung des Stammkapitals benötigt wird. Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde nur dann vorliegen, wenn der Gesellschafter Informationen oder Geschäftschancen der Gesellschaft nutzt, für deren Überlassung ein fremder Dritter ein Entgelt gezahlt hätte (BFH , I R 155/94 in BB 1995, 2513).