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SWK 27, 20. September 1995, Seite R 93
Strafverfahren: Kosten
•Die Kosten desgerichtlichen Strafverfahrenssind dem Verurteilten nach Rechtskraft der Verurteilung vom Kostenbeamten des Gerichtes zur Zahlung vorzuschreiben - (§ 6 Abs. 1 GEG), (Abweisung)
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