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SWK 27, 20. September 1995, Seite 093

Strafverfahren: Kosten

Die Kosten desgerichtlichen Strafverfahrenssind dem Verurteilten nach Rechtskraft der Verurteilung vom Kostenbeamten des Gerichtes zur Zahlung vorzuschreiben - (§ 6 Abs. 1 GEG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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