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SWK 27, 20. September 1995, Seite R 94

Interessentenbeitrag OÖ

Der Inhaber einer Konzession zur Beförderung von Schülern, Kindergartenkindern und deren Begleitpersonen mit einem PKW war in Oberösterreich nicht zur Leistung einesInteressentenbeitragesnach dem OÖ Tourismusgesetz verpflichtet - (§ 41 Abs. 3 OÖ Tourismusgesetz 1990)

"In Entsprechung des im Beschwerdefall vom VwGH gestellten Verordnungsprüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , V 73/94, aus, daß die in Abteilung 8 (Verkehr; Nachrichtenübermittlung), Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) 812, der Anlage 1 zur Verordnung der OÖ Landesregierung vom , mit der aufgrund des OÖ Tourismusgesetzes 1990 die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden (Beitragsgruppenordnung), LGBl. Nr. 41/1991, enthaltene Wortfolge ,und sonstige Personenbeförderung‘ gesetzwidrig war."

Der vorliegende Fall der VwGH-Beschwerde war einer der Anlaßfälle für die verfassungsgerichtliche Feststellung, daß die angewendete Verordnungsstelle gesetzwidrig war. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( [früher: 92/17/0299])

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND...
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