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Gebühren: Bausparkassendarlehen
• Die Gerichtsgebührenbefreiung i. S. d. § 53 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz gilt auch für einBausparkassendarlehen,das eine Bausparkasse zur Errichtung eines Wohnhauses mit einer einzigen Wohnung gewährt - (§ 53 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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