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SWK 27, 20. September 1995, Seite 584

Unechte Steuerbefreiungen für Unternehmungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Leitner, Oberhuber)

Dr. Roman Leitner und Mag. Kurt Oberhuber

In jedem Einzelfall ist anhand einer Prognoserechnung der Steuereffekt zu überprüfen

VON DR. ROMAN LEITNER UND MAG. KURT OBERHUBER

Das UStG 1994 hat die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für Körperschaften des öffentlichen Rechts insbesondere im Bereich der unechten Steuerbefreiungen (§ 6 Abs. 1 Z 18, Z 23 und 24 UStG 1994) wesentlich geändert. Welche abgabenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten erscheinen sinnvoll, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden bzw. die steuerliche Situation zu optimieren?

I. Aktuelle Rechtslage Grundsätzlich bleiben die Körperschaften öffentlichen Rechts (KÖR) wie bisher im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) Unternehmer i. S. d. UStG. Nachfolgende von KÖR bewirkte Leistungen werden jedoch unecht von der Umsatzsteuer befreit;S. 585 für diese Leistungen ist daher keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, sie berechtigen aber andererseits auch nicht zum Vorsteuerabzug: • Die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, und es sich hiebei um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken-...

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