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ASoK 7, Juli 2014, Seite 278

IESG-Beiträge für Vorstandsmitglieder

8 ObS 3/14w.

In den letzten Praxis-News (ASoK 2014, 233) wurde darüber berichtet, dass der OGH entschieden hat, dass Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften keinen Anspruch auf ein Entgelt aus dem IESG-Fonds geltend machen können.

In diesem Zusammenhang ist die Frage der Beitragspflicht bzw. der möglichen Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge aufgetaucht. Die Ausgaben des Insolvenz-Entgelt-Fonds werden primär aus einem vom Arbeitgeber zu tragenden Zuschuss zum Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (aktuell 0,55 Prozentpunkte) bestritten. Die Arbeitgeber von Personen i. S. d. § 1 Abs. 6 IESG (unter anderem Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss zukommt) müssen für diese Personen aber keinen Zuschlag entrichten (§ 12 Abs. 1 und 2 IESG).

Da lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder einerseits arbeitslosenversichert sind und andererseits nicht (mehr) unmittelbar in § 1 Abs. 6 IESG angeführt sind (die generelle Ausnahme für Vertretungsorgane juristischer Personen wurde mit BGBl. I Nr. 102/2005 aufgehoben), könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass trotz fehlenden Leistungsanspruchs auf Insolvenz-Entgelt eine Beitragspflicht zum IESG-Fonds besteht. Nach der Rechtsprechung besteht auch kein ...

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