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ASoK 7, Juli 2014, Seite 263

Verringerte Lohnnebenkosten bei Vorständen

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft können aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nie Arbeitnehmer sein

Von Mag. Stefan Schuster

Das Insolvenz-Entgelt und auch der abzuführende IESG-Zuschlag haben eine durchaus vitale Geschichte innerhalb der letzten 10 Jahre hinter sich. Der OGH hatte sich in seinem Urteil vom , 8 ObS 3/14w, mit dem Anspruch von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft auf Insolvenz-Entgelt zu beschäftigen. Der Inhalt des Urteils, dass Vorstände einer AG keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben, sollte sich nun auch in den Lohnnebenkosten und dem Beitragsgruppenschema widerspiegeln.

1. Das IESG – Zweck und Anpassungen

1.1. Historie und Zweck

Das IESG wurde mit Wirkung zum in seiner Ursprungsfassung in Kraft gesetzt. Teleologischer Hintergrund der Schaffung dieser neuen Gesetzesmaterie war einerseits die Sicherung der Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, die bei Eintritt der Überschuldung des Arbeitgebers noch im Betrieb beschäftigt oder kurz davor ausgetreten waren und noch keine gerichtlichen Pfändungsansprüche geltend machen konnten (vermögensrechtlicher Zweck), und andererseits die Gewährleistung einer raschen, vollständigen und nicht bloß quotenmäßigen Auszahlung, um die Bestreitung des Lebensunterhalts von Arbeitnehmern weitgehend zeitlich friktionsfrei zu gewährleisten (sozialer Zweck). Klar...

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