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Abgeltung von Reisezeit im öffentlichen Dienst
Innerhalb der im Dienstplan vorgesehenen Dienstzeit hat eine Abgeltung von Reisezeit von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes immer zu erfolgen
Gegenstand dieser Abhandlung ist die Untersuchung, inwieweit Reisezeit bei Beamten und Vertragsbediensteten abgegolten werden muss. Hierbei sollen auch die im Erkenntnis des 2013/12/0059, dargelegten Erwägungen zur Anwendung der EU-Arbeitszeitrichtlinie Berücksichtigung finden.
1. Rechtsgrundlagen
Zunächst ist zu differenzieren, ob Reisetätigkeiten während der im Dienstplan vorgesehenen Dienstzeit (als dienstplanmäßige Dienstzeit bezeichnet) oder außerhalb derselben verbracht werden. Die einschlägigen Regelungen für die Abgeltung von Reisezeiten in der dienstplanmäßigen Dienstzeit finden sich in § 48 BDG bzw. in § 20 VBG, der für Vertragsbedienstete vollinhaltlich auf die für Beamte geltenden Regelungen des BDG verweist.
Aus diesem Grund wird in dieser Abhandlung auf die Rechtsvorschriften des BDG Bezug genommen. Inhaltlich gelten diese jedoch auch für Vertragsbedienstete.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass sich die gegenständliche Abhandlung ausschließlich auf Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes bezieht und daher nicht diejenigen umfasst, deren Rechtsverhältnis zu Ländern oder Gemeinden besteht.
2. Reisezeit innerhalb der dienstplanmäßigen Dienstzeit
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