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Pendlerpauschale: Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels
2012/15/0149; § 2 der Pendlerverordnung, (BGBl. II Nr. 276/2013).
Im angeführten Erkenntnis hat der VwGH die Voraussetzungen für die Geltendmachung des großen Pendlerpauschales wegen langer Anfahrtszeit nach der alten (im Rahmen S. 279 laufender GPLAs noch zu berücksichtigenden) Rechtslage und damit auch die Unterschiede zur neuen Rechtslage auf Basis der Pendlerverordnung deutlich gemacht.
Nach dieser Judikatur kann die Geltendmachung des großen Pendlerpauschales nicht allein vom Erreichen einer gewissen Fahrzeitdauer mit dem Massenbeförderungsmittel im Sinne einer absoluten Unzumutbarkeit (eineinhalb oder zwei Stunden für die einfache Fahrtstrecke) abhängig gemacht werden. Zusätzlich ist demnach das Verhältnis zwischen der Fahrzeit im öffentlichen Verkehr zur Fahrzeit im Individualverkehr entscheidend, wobei die bloß 1,2-fache Wegzeit mit dem Massenbeförderungsmittel das große Pendlerpauschale nicht rechtfertigt. Das große Pendlerpauschale kann daher nur dann geltend gemacht werden, wenn sich
einerseits eine lange Fahrzeit für die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnort- und Dienstort ergibt und
andererseits ein Missverhältnis zwischen der Fahrtzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ...