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Rahmenfristerstreckung beim Berufsschutz durch Zeiten des Pensionsbezuges
1. Die Regelung des § 255 Abs. 2 ASVG dient der notwendigen Verschärfung der Voraussetzungen für die Erlangung des Berufsschutzes, während die Regelung des § 255 Abs. 4 Z 1 ASVG den Erhalt eines einmal erlangten Tätigkeitsschutzes sicherstellen soll. Nach der Regelung des § 255 Abs. 4 Z 1 ASVG sollen der Tätigkeitsschutz und die dafür geforderte 10-jährige Tätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht durch eine zwischenzeitige befristete Gewährung der Invaliditätspension oder der Berufsunfähigkeitspension gefährdet bzw. durch die Inanspruchnahme der Pensionsleistung unmöglich gemacht werden. Zeiten des Bezuges einer Pension und von Übergangsgeld verlängern daher zeitlich unbeschränkt den Beobachtungszeitraum.
2. Eine ähnliche Problemlage besteht auch bei dem in § 255 Abs. 2 ASVG für den Berufsschutz vorgesehenen Beobachtungszeitraum. Auch hier kann es ohne entsprechende Erstreckung der Rahmenfrist bei längerem Pensionsbezug zu einem Wegfall des bei der erstmaligen Pensionsgewährung noch bestehenden Berufsschutzes kommen. Es kann aber nicht die Intention des Gesetzgebers sein, dass es durch einen befristeten Pensionsbezug zum Wegfall eines bestehenden Berufsschutzes komme. Der Versicherte war in der Zeit des Bezuges der Invaliditätspension arbei...