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ZWF 2, März 2020, Seite 77

RIS, Datenschutz, Löschung von Eintragungen

ZWF 2020/13

§ 15 Abs 2 OGHG

Lange nach bereits erfolgter Tilgung stellt der Verurteilte den Antrag „auf Löschung […] der Causa […] im GOOGLE […] auf Grund des Datenschutzes“, weil er ua zu 11 Os 107/12p und 11 Ns 65/16p „im GOOGLE seinen Namen Gebhart S. gelesen habe“. Das begehrte Vorgehen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sollte ein Eingriff in das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gemeint sein, steht diesem die Anordnung des § 15 Abs 1 OGHG entgegen. Dass sich der Einschreiter aufgrund seines persönlichen Sonderwissens in den anonymisierten Entscheidungen erkennt, beeinflusst die objektive Anonymität iSd § 15 Abs 2 OGHG nicht, weshalb eine weiter gehende Anonymisierung (§ 15 Abs 5 OGHG) ausscheidet.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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