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Günstigkeitsvergleich bei Abgabenhinterziehung
ZWF 2020/22
; Starl, ZWF 2020, 79
Ausgehend von der Strafdrohung des § 33 Abs 5 FinStrG idgF (Geldstrafdrohung bis zum Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrags und Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren) ist die Normenlage zum Urteilszeitpunkt – in ihrer fallkonkreten Gesamtauswirkung – nicht günstiger als die Normenlage zur Tatzeit. Denn § 38 FinStrG idF BGBl I 2012/112 und idF BGBl I 2015/163 erweiterte zwar die Geldstrafdrohung für Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung auf das Dreifache des strafbestimmenden Wertbetrags, erhöhte aber die diesbezüglich angedrohte – und gegenüber der Geldstrafe das schwerer wiegende Übel darstellende – Freiheitsstrafe (nur) auf maximal drei Jahre.
Dass neben der zu verhängenden Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe lediglich dann erkannt werden darf, wenn dies spezial- oder generalpräventive Gründe verlangen (§ 15 Abs 2 FinStrG), und dass nunmehr gewerbsmäßige Begehung einen Erschwerungsgrund darstellt, sind Aspekte der Strafbemessung und solcherart für den nach § 4 Abs 2 FinStrG anzustellenden Günstigkeitsvergleich nicht von Bedeutung.
Bei gewerbsmäßigen Abgabenverkürzungen über 500.000 € kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. In derartige...