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ZWF 2, März 2020, Seite 76

EuGH: Österreichische Staatsanwaltschaft als Justizbehörde im Sinne des RB Europäischer Haftbefehl

Severin Glaser und Robert Kert

In den letzten Jahren hat sich der EuGH in mehreren Entscheidungen damit auseinandergesetzt, was eine „Justizbehörde“ und eine „justizielle Entscheidung“ iSd RB-EHB sind. In einer jüngeren Entscheidung befasste sich der EuGH mit der Frage, ob die österreichischen Staatsanwaltschaften Justizbehörden und damit zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls berechtigt sind.

Voraussetzung für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist, dass der Haftbefehl von einer „Justizbehörde“ iSd Art 6 Abs 1 RB-EHB ausgestellt wird. Bereits im Mai 2019 hatte der EuGH im Hinblick auf die deutsche StA ausgesprochen, dass der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ iSd Art 6 Abs 1 RB-EHB dahin auszulegen sei, dass „darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden“.

Im Oktober 2019 hatte sich der EuGH in der Rs PPU NJ mit der Frage zu befassen, ob die StA Wien eine „Justizbehörde“ iSd RB-EHB und daher berechtigt ist, einen...

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