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Befangenheit des Spruchsenats
ZWF 2020/24
Eine allfällige Befangenheit von Organen der Entscheidung in erster Instanz ist für die Rechtmäßigkeit der Rechtsmittelentscheidung unbeachtlich. Dies hat der VwGH einerseits zum in der BAO geregelten Abgabenverfahren, andererseits auch zum Finanzstrafverfahren wiederholt festgehalten.