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ZWF 2, März 2020, Seite 77

Beschleunigungsgebot, Recht auf ein faires Verfahren, Beweisantragsrecht, Privatbeteiligter, Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens

ZWF 2020/12

§§ 9 Abs 1, 195 Abs 1 und 2 StPO; Art 6 EMRK

(= RIS-Justiz RS0132918)

Es ist mit dem allgemeinen Beschleunigungsgebot (§ 9 Abs 1 StPO) und dem Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) nicht vereinbar, wenn der Beschuldigte immer wieder mit einer auf neue belastende Umstände gestützten Verfolgung rechnen müsste, obwohl diese bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens hätten sein können (oder müssen; vgl auch § 195 Abs 2 Satz 1 StPO). Macht der Privatbeteiligte daher von seinem Beweisantragsrecht im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend Gebrauch, kann er später seinen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§ 195 Abs 1 StPO) nicht auf Beweiserhebungen stützen, die er bereits früher hätte initiieren können.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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