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Auswirkung von Betrug im Drittland auf die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung
ZWF 2020/18
Unitel, C-653/18; , RdW 2020, 136 (Anmerkung Zorn)
Ist im Fall einer steuerfreien Ausfuhrlieferung unstreitig, dass die materiellen Kriterien, denen ein Umsatz genügen muss, um eine Lieferung von Gegenständen iSv Art 146 Abs 1 lit a und b MwStSyst-RL darzustellen, erfüllt sind, ist die Steuerbefreiung nicht zu verweigern, auch wenn die tatsächlichen Empfänger dieser Gegenstände nicht identifiziert wurden.
Zu bedenken ist allerdings, dass die Tatsache, dass die betrügerischen Handlungen in einem Drittstaat begangen wurden, nicht ausreichen kann, um das Vorliegen irgendeines Betrugs zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auszuschließen; es ist Sache des Gerichts, zu prüfen, ob den in Rede stehenden Umsätzen nicht ein solcher Betrug anhaftet, und gegebenenfalls zu beurteilen, ob der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass dies der Fall war.
Wird im Rahmen einer Ausfuhrlieferung ins Drittland in der Zollanmeldung, die als Ausfuhrnachweis dient, ein geringerer Wert gemeldet, als in der Ausgangsrechnung angeführt ist, so kommt bei Wissen oder Wissenmüssen um Betrug zum Nachteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersyst...