Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 55 Gerichtliche Kosten
Literatur
Dokalik, Gerichtsgebühren13 (2017); J. P. Gruber, Österreichisches Kartellrecht3 (2020) § 55 KartG; Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 55 KartG; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht3 (2017) § 55 KartG; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG – Gebührenanspruchsgesetz4 (2018); Obermaier, Kostenhandbuch3 (2018); Schaller in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG2 (2016) § 55 KartG; Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht4 (2019); Solé/Kodek/Völkl-Torggler, Das Verfahren vor dem Kartellgericht2 (2019).
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§ 55 ordnet an, welche Partei gegenüber dem Bund für die neben der Gerichtsgebühr anfallenden Kosten, also jene Kosten, die das Gericht aus Amtsgeldern ausbezahlt hat, zahlungspflichtig wird.
Als „sonstige Kosten“ kommen neben den genannten Sachverständigengebühren und Vergütungen für Laienrichter jedenfalls die in § 41, 2. Satz darüber hinaus genannten Gebühren für Zeugen, Dolmetscher und Übersetzer in Betracht. § 41 wurde mit dem KaWeRÄG 2017 um einen Anspruch einer Partei gegen die gebührenpflichtige Partei auf Ersatz gewisser von ihr getragener Barauslagen im Ausmaß des Obsiegens eingefügt, da diese auf Grundlage der Bestimmung des § ...