Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 53 Haftung mehrerer Personen
Literatur
Schneider in Fasching/Konecny (Hrsg), Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, II/13 (Stand , rdb.at) § 11 ZPO; J. P. Gruber, Österreichisches Kartellrecht3 (2020) § 53 KartG; Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 53 KartG; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht3 (2017) § 53 KartG; Klausner/Kodek, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung18 (Stand , rdb.at) § 14 ZPO; Kodek in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON1.03 (Stand , rdb.at) § 891 ABGB; Schaller in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG2 (2016) § 53 KartG; Solé/Kodek/Völkl-Torggler, Das Verfahren vor dem Kartellgericht2 (2019).
1
Diese Bestimmung sieht eine Solidarhaftung für den Fall, dass mehrere Gebührenschuldner zur Zahlung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, vor. Bei einer Solidarschuld kann der Gläubiger den Solidarschuldner bis zu einer vollständigen Befriedigung beliebig in Anspruch nehmen. Auch nach § 2 Abs 1 letzter Satz GEG haften mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrags verpflichtet sind, solidarisch.
2
Prozessual bewirkt eine Solidarschuld keine einheitliche Streitpartei, sondern eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Abs 1 Z 1 ZPO. Eine einheitliche Streitpartei ist nämlich dann nicht gegeben, wenn trotz Gemeinsamkeit ...