Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 51 Ausschluss weiterer Gebühren
Literatur
J. P. Gruber, Österreichisches Kartellrecht3 (2020) § 51 KartG; Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 50 KartG; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht3 (2017) § 51 KartG; Schaller in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG2 (2016) § 51 KartG; Solé/Kodek/Völkl-Torggler, Das Verfahren vor dem Kartellgericht2 (2019).
1
Die Rahmengebühr umfasst den gesamten Verfahrensaufwand beider Instanzen. Im Fall eines Rechtsmittelverfahrens kommt es daher zu keinen weiteren Gebühren.
Davon unberührt bleiben aber die in § 55 genannten gerichtlichen Kosten, die an die Verpflichtung zur Zahlung der Rahmengebühr gekoppelt sind. Ebenfalls nicht umfasst ist die bei der BWB zu entrichtende Anmeldegebühr für Zusammenschlüsse (§ 10a WettbG).
2
Zur Frage allfälliger zusätzlicher Gebühren, wenn im Kartellverfahren ein Vergleich auch über zivilrechtliche Ansprüche geschlossen wird, siehe § 56 Rz 2.