Kartellrecht
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 46 Stellungnahmen der Regulatoren
Literatur
Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 46 KartG; Hainz-Sator in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 20052 (2016) § 45, 46 KartG; Leitl, Die Regulierungsbehörden im österreichischen Recht (2006); Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht4 (2019); Schneider, Regulierungsrecht der Netzwirtschaft II (2013).
1
Die Legaldefinition für Regulatoren entspricht wortgleich § 36 Abs 2 Z 2 KartG und umfasst damit die gleichen Akteure.
2
Die berechtigten Behörden können selbst dann, wenn sie nicht Antragsteller und Parteien eines bestimmten kartellgerichtlichen Verfahrens sind, Stellungnahmen erstatten; allerdings können sie auch vom KG dazu aufgefordert werden. Die ausdrückliche Befugnis des KG, eine Stellungnahme von einer Regulierungsbehörde einzufordern, soll diesem den Zugang zu den profunden Kenntnissen der Regulatoren ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass der Gegenstand der Stellungnahme – im Gegensatz zu § 45 KartG – fachlich auf Fragen den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffend beschränkt ist. Gleich dem Stellungnahmerecht der Kammern kann die Stellungnahme eines Regulators Tatsachen und Rechtsausführungen beinhalten, die sich auf das ...