Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 45 Stellungnahmen der Kammern
Literatur
J. P. Gruber, Österreichisches Kartellrecht3 (2020) § 45; Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 45 KartG; Hainz-Sator in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 20052 (2016) § 45, 46 KartG.
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Das Stellungnahmerecht der Kammern bezieht sich ausschließlich auf die durch Gesetz errichteten Bundesorganisationen der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeitnehmer sowie auf die vereinsrechtlich organisierte Dachorganisation der Landes-Landwirtschaftskammern. Im Zuge der Kartellrechtsreform 2002, BGBl I 2002/62, wurden die Zuständigkeiten und Befugnisse der Sozialpartner stark reduziert, wobei an die Stelle der Amtsparteienstellung und des Paritätischen Ausschusses die nunmehr eingeschränkten Antragsrechte gemäß § 36 Abs 4 Z 3 KartG, das vorliegende Stellungnahmerecht sowie die Wettbewerbskommission (§ 16 WettbG) getreten sind. Der Gesetzgeber räumt den Kammern weiterhin die Möglichkeit ein, die ihnen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags überbundenen Interessen in wirtschaftspolitisch bedeutenden Kartellverfahren durch Abgabe einer Stellungnahme im Zuge eines gerichtlich anhängigen Verfahrens zu artikulieren.
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Die genannten Kammerorganisationen sind berechtigt, aber nic...