Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 43 Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen
Literatur
Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz (2005); Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017); Hainz-Sator in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 20052 (2016) § 43 KartG; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht3 (2017) § 43 KartG; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), AußStrG I2 § 10 (Stand , rdb.at); Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht4 (2019); Schneider in Schneider/Verweijen (Hrsg), AußStrG § 10 (Stand , rdb.at); Solé/Kodek/Völkl-Torggler, Das Verfahren vor dem Kartellgericht2 (2019).
Übersicht
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I. | Überblick | |||
II. | Verfahren bei Zusammenschlussanmeldungen | |||
A. | Verbesserung im Prüfungsverfahren der Amtsparteien | |||
B. | Verbesserung des Prüfungsantrags | |||
C. | Verbesserung der Zusammenschlussanmeldung vor Gericht | |||
1. | Anwendungsbereich | |||
2. | Verfahren | |||
3. | Rechtsfolgen |
I. Überblick
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Schon im KartG 1988, in dem die Anmeldung von Zusammenschlüssen noch beim KG einzubringen war, hatte der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Vorsitzende des KG von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei bei sonstiger Zurückweisung des Antrags die Verbesserung aufzutragen und hierfür eine angemessene Frist zu setzen hat (§ 42b Abs 5 iVm § 65 KartG 1988). Der Gesetzgeber des KartG 200...