Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 37m Ordnungsstrafen
Übersicht
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I. | Zweck der Regelung | |
II. | Adressaten der Regelung | |
III. | Zuständigkeit und Verfahren | |
IV. | Tatbestände: Fallgruppen | |
V. | Sanktion |
I. Zweck der Regelung
1
§ 37m normiert Sanktionen für bestimmte Verstöße iZm Beweismitteln und Informationen. Damit soll Art 8 der RL 2014/104 umgesetzt werden, und zwar dessen Abs 1 Buchstaben b bis d sowie Abs 2. Die in Art 8 Abs 1 Buchstabe a angeführte Nichtbefolgung oder Verweigerung der Befolgung der Offenlegungsanordnung eines nationalen Gerichts ist gem § 37j Abs 9 nach § 79 AußStrG zu ahnden bzw durchzusetzen. Danach hat ein Gericht für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen (Abs 1). Von den in § 79 Abs 2 AußStrG demonstrativ angeführten Zwangsmitteln kommt am ehesten die Verhängung von Beugestrafen in Betracht, bei unvertretbaren Handlungen sogar Beugehaft; die zwangsweise Abna...