Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 37l Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde
Literatur
Brand, Schadenersatz im Kartellrecht (2017); Dicks in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann (Hrsg), Kartellrecht4 (2020) § 90 GWB; Hoffer/Barbist (Hrsg), Das neue Kartellrecht3 (2017).
Übersicht
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I. Grundsätzliches zur Unterstützung
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Der Bezeichnung des § 37l entsprechend statuiert diese Vorschrift die „Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde“, dh durch das KG und die beiden Amtsparteien, somit durch alle österr Wettbewerbsbehörden iwS. Diese ergänzen im Rahmen eines Schadenersatzprozesses in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Schadenersatzes die Tätigkeit eines gerichtlichen Sachverständigen, ohne dessen Stellung einzunehmen.
§ 37l dient der Umsetzung von Art 17 Abs 3 der RL 2014/104. Da diese unionsrechtliche Bestimmung auf den Antrag eines „nationalen Gerichts“ abstellt und die Unterstützung „diesem nationalen Gericht“ gilt, wird man das in richtlinienkonformer Auslegung auch hinsichtlich der Vorschrift des § 37l anzunehmen haben, sodass auch Gerichten...