Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 35e Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland
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§ 35e regelt die Stellung von Vollstreckungsersuchen durch das KG an andere nationale Behörden eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates. Die ECN+ RL sieht zwar keine explizite Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, Ersuchen der eigenen Wettbewerbsbehörden zu ermöglichen (s auch Strasser § 35a Rz 1). Dennoch hat der Gesetzgeber in § 35e Regelungen zur Vollstreckung von Entscheidungen des KG in anderen Mitgliedstaaten getroffen. Parallel dazu sind in § 14a Abs 3 WettbG iVm § 4 Amtshilfe-VO Regelungen vorgesehen, nach denen die BWB andere Mitgliedstaaten um die Vollstreckung ihrer Entscheidungen – also der in § 11a Abs 4 und Abs 5 WettbG vorgesehenen Zwangsgelder und Geldstrafen – ersuchen kann.
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In § 35a Abs 1 Z 2 ist geregelt, für welche Entscheidungen ein Vollstreckungsersuchen gestellt werden kann. Es kann sich dabei um Zwangsgeldentscheidungen in einem Verfahren nach Art 101 oder 102 AEUV nach § 35 Abs 1 lit a (mit Ausnahme des Tatbestands des Nichtnachkommens einer nachträglichen Maßnahme nach § 16) sowie nach lit b bis d handeln. Bei Geldbußenentscheidungen können, soweit es um eine Verletzung von Art 101, 102 AEUV geht, Verstöße nach § 29 Abs 1 Z 1 lit c u...