Kartellrecht
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 35d Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern über Ersuchen ausländischer Wettbewerbsbehörden
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Der einheitliche Titel als Exekutionstitel | ||
II. | Verfahren | ||
A. | Vorprüfung durch das KG | ||
B. | Verfahren vor dem Exekutionsgericht | ||
C. | Sonstiges |
I. Der einheitliche Titel als Exekutionstitel
1
Nach § 35d ist das KG die für die Vollstreckung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ausländischer Behörden zuständige Behörde (Abs 2; s dazu auch § 35a Rz 3). Soweit ein einheitlicher Titel einer nationalen Wettbewerbsbehörde, der eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung nach § 35a Abs 1 Z 2 dokumentiert, übermittelt wird, stellt dies einen Exekutionstitel nach der EO dar (s dazu auch Strasser § 35b Rz 2). Dass das KG ohne ungebührliche Verzögerung vorzugehen hat (Abs 2), ergibt sich schon aus § 13 Abs 1 AußStrG, wonach das Gericht von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dabei ua auf eine möglichst kurze Verfahrensdauer zu achten hat.
Die Exekution bedarf keiner Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung (Abs 6).
2
Der einheitliche Titel und die zu vollstreckende Entscheidung sind grundsätzlich in dt Sprache zu übermitteln, wobei Abs 3 zwei Fälle nennt, in denen ausnahmsweise die Möglichke...