Kartellrecht
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 35a Anwendungsbereich dieses Abschnitts
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
A. | Vorgaben der ECN+ RL | ||
B. | Umsetzung im österreichischen Recht | ||
II. | Anwendungsbereich des 3a. Abschnitts | ||
A. | Zuständige Behörden | ||
B. | Zustellung | ||
C. | Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes |
I. Allgemeines
A. Vorgaben der ECN+ RL
1
Die ECN+ RL enthält in ihrem Kapitel VII in den Art 24 bis 28 Vorgaben für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der RL. Art 24 legt nähere Bestimmungen hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den nationalen verwaltungsrechtlichen Wettbewerbsbehörden fest; diese Bestimmung wurde durch Ergänzungen in § 14 WettbG umgesetzt.
In den Art 25 bis 28 regelt die ECN+ RL sowohl die Zustellungs- als auch die Vollstreckungshilfe und legt dafür gemeinsame Verfahrensvorschriften fest. Während die ECN+ RL ausdrücklich dazu verpflichtet, Zustellungs- und Vollstreckungsersuchen für die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten vorzunehmen, enthält sie keine explizite Verpflichtung, dies auch den eigenen Wettbewerbsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, wenngleich sich etwa aus ErwGr 69 ergibt, dass dieser Gedanke der RL zugrunde liegt.
B. Umsetzung im österreichischen Rech...