Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 32 Einbringung
Literatur
Dokalik, Gerichtsgebühren13 (2017); J. P. Gruber, Österreichisches Kartellrecht3 (2020); Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 32 KartG; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht3 (2017) § 32 KartG; Obermaier, Kostenhandbuch3 (2018); Traugott in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG2 (2016) § 32 KartG; Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht4 (2019); Solé/Kodek/Völkl-Torggler, Das Verfahren vor dem Kartellgericht2 (2019); Thyri, Kartellrechtsvollzug in Österreich (2007).
Übersicht
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I. | Die Einbringung von Geldbußen | ||
A. | Das Verfahren im Überblick (vor der ZVN 2022) | ||
B. | Stundung, Ratenzahlung und Nachlass | ||
C. | Änderungen durch die ZVN 2022 | ||
D. | Einbringung von Zwangsgeldern | ||
II. | Die Verwendung der Geldbußen für Zwecke der BWB |
I. Die Einbringung von Geldbußen
1
Die Einbringung kartellgerichtlicher Geldbußen – ebenso wie die Einbringung von in Kartellverfahren entstandenen Gebühren und Kosten (vgl § 57) – erfolgt nach dem GEG. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen. Solche sind nach § 1 Z 2 GEG einzubringen. Die Einbringung ist ein umfassenderer Begriff als die Exekution – so enthält das GEG nicht nur Regelungen zur Volls...