Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 25 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Literatur
Brugger/Petrikovics, Berufs- und honorarrechtliche Bestimmungen im Spiegel von Straf- und Europarecht, NZ 2019, 41; Leidwein, Honorarordnungen der freien Berufe – EU-rechtswidrig, ecolex 1999, 429; Thiele, Honorarordnung der Rechtsanwälte EU-rechtswidrig? ecolex 2000, 394; Urlesberger in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 20052 (2016) § 25 KartG.
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Nach der auf das KartG 1972 zurückgehenden Regelung des § 25 KartG werden preisrechtliche Bestimmungen durch das KartG nicht berührt. Diese gelten somit als leges speciales zum KartG.
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Rechtsvorschriften, die Preise festsetzen, sind etwa das RATG und das NTG oder die Systemnutzungstarif-Verordnungen für die Nutzung von Strom- und Gasnetzen. Unter Rechtsvorschriften, die zur Festsetzung von Preisen ermächtigen, ist nicht nur die Ermächtigung zur Preisfestsetzung mittels Hoheitsakts zu verstehen, sondern auch die Autorisierung von Dritten wie beruflichen Interessenvertretungen zur Festlegung von Honorarordnungen. Dies ist aus den Materialien zum KartG 1972 ersichtlich, welche ausdrücklich auf die Ermächtigung zur Festlegung von Mindestgebühren für Ziviltechnikerleistungen durch die Bu...