Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 20 Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Literatur
Frewein, Die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in der Zusammenschlusskontrolle, ÖZK 2013, 95; Frotz, Zur Neuregelung des Kartellrechts, GesRZ 1986, 62; J. P. Gruber, Die „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ nach § 20 KartG, ÖZK 2011, 94; Hoffer, Kartellgesetz Kommentar (2007); Hummer, Kartellrechtliche Haftung von Muttergesellschaften, ecolex 2010, 64; Leitner, Steuerumgehung und Missbrauch im Steuerrecht (2013); Torggler, Zur Bedeutung der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ im Zivilrecht, ÖZW 1986, 100; Unger in Althuber/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO-Handbuch (2015) § 21 BAO; Urlesberger in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG2 (2016) § 20 KartG.
Übersicht
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I. Einleitung
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Die Programmbestimmung des § 20 wurde mit dem KartG 1972 (dort als § 53) eingeführt. Gemäß der Regierungsvorlage sollte damit ein Rechtsgedanke, der schon damals in § 21 BAO enthalten war, in das Kartellrecht übernommen werden. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist auf sämtliche im ersten Hauptstück enthaltenen Bestimmungen des materiellen Kartellrechts anwendbar.
II. Regelungsinhalt
Das materielle Kartellrecht ist in hohem Ausmaß von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen gekennzeichnet. § 1 und 5 KartG verbieten wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Missbräuche einer marktbeherrschenden Stellung. Weder der Begriff der Wettbewerbsbeschränkung noch jener des Missbrauchs sind jedoch – mit Ausnahme der demonstrativen Beispieltatbestände der § 1 Abs 2 und § 5 Abs 1 KartG – näher definiert. Auch die Definition der marktbeherrschenden Stellung in § 4 Abs 1 KartG greift ihrerseits durch das Abstellen auf