Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 18 Verordnungsermächtigung
Literatur
Urlesberger in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), Kartellgesetz 20052 (2016) § 18 KartG.
Übersicht
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I. | Überblick | ||
II. | Hintergrund | ||
III. | Voraussetzungen | ||
A. | Formelle Voraussetzungen | ||
B. | Materielle Voraussetzungen | ||
IV. | Ausblick |
I. Überblick
1
Nach § 18 ist der/die Bundesminister/in für Justiz ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, mit der auf einem bestimmten Markt für die Berechnung der Umsatzerlöse nach § 9 Abs 1 und 2 eine Multiplikationsregel zur Anwendung kommen soll. Bis dato wurde keine solche Verordnung erlassen.
II. Hintergrund
2
Nach den Erl zur KartG-Novelle 1993 wollte man mit der Verordnungsermächtigung ein Instrument schaffen, um die für die Prüfung der Anmeldepflicht iSd § 9 zur Anwendung kommenden Umsatzerlöse anhand eines Multiplikators anpassen zu können, sollte sich zeigen, dass die Umsatzerlöse „für bestimmte Märkte zu niedrig sein könnte[n]“, damit die Zusammenschlusskontrolle greift. Abzustellen ist also auf die (Höhe der) Umsatzerlöse und nicht, wie in den Erl irrtümlicherweise ausgeführt wird, darauf, dass „die Aufgriffsschwelle […] zu niedrig sein könnte“ und deswegen eine Multiplikation vorgenommen werden soll. Denn dabei kann es sich bloß um ei...