Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 15 Bekanntmachung von Entscheidungen
Literatur
Frauenberger in Fasching/Konecny (Hrsg), Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III/23 (Stand , rdb.at) § 321 ZPO; Gugerbauer, KartG und WettbG3, Kommentar (2017) § 15 KartG; J. P. Gruber, Kartellrecht3 (2020); Lukaschek in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 20052 (2016) § 15 KartG; Hauck/Resch, Zusammenschlusskontrolle 2005, ecolex 2005, 511; Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht4 (2019); Solé/Kodek/Völkl-Torggler, Das Verfahren vor dem Kartellgericht2 (2019).
1
Die BWB hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.
2
Gemäß § 10b Abs 1 WettbG kommt die BWB ihren Bekanntmachungspflichten im Zusammenschlussverfahren durch Bekanntmachung auf ihrer Website (www.bwb.gv.at) nach.
3
Von der Bekanntmachungspflicht gemäß § 15 ist nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht der gesamte Entscheidungstext, sondern lediglich der Spruch der bekanntzumachenden Entscheidung umfasst. Dies bedeutet aber keineswegs im Umkehrschluss, dass die BWB sich bei der Veröffentlichung auf diesen beschränken muss. Die Entscheidung ist b...