Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 11
Inkrafttreten des FWBG
1
Gem § 11 Abs 5 FWBG treten der Titel „Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG), die Abschnittsbezeichnung und -überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und -überschrift des 3. Abschnitts, § 6 Abs 1, 3 und 4, § 7 Abs 2, 2a, 2b und 4, § 9a, § 10, Anhang I und Anhang II mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Abschnittsbezeichnung für den 1. Abschnitt lautet fortan „Allgemeine Bestimmungen zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen und der Versorgungspflicht“. Der 2. Absatz mit der Überschrift „Unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen“ beinhaltet die § 5a bis 5h FWBG und tritt in seiner Gesamtheit an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2
Gem § 11 Abs 5 Satz 2 FWBG mussten Liefervereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des FWBG abgeschlossen wurden, bis zum mit dem FWBG (und insbesondere mit § 5c FWBG iVm Anhang I und II) in Einklang gebracht werden.
3
§ 5a Abs 2 Z 6 FWBG tritt zum außer Kraft. Z 6 unterwirft Handelspraktiken im Zusammenh...