Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 8 Strafbestimmungen
Übersicht
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I. Sanktionen
1
Zuwiderhandlungen gegen das Hortungsverbot und den Kontrahierungszwang des § 5 Abs 1 FWBG und die Kooperationsverpflichtungen des § 5 Abs 2 FWBG sind gemäß § 8 Abs 1 FWBG Verwaltungsübertretungen und von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180 zu bestrafen. Zusätzlich beinhaltet § 5 Abs 2 FWBG einen statischen Verweis auf § 370 der GewO von 1973. Die Vorschrift ist mittlerweile außer Kraft und wurde durch § 91 GewO ersetzt, der entsprechend heranzuziehen ist. Demnach ist die Verwaltungsstrafe gegen den Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu verhängen, sofern ein solcher angezeigt wurde.
2
Gemäß § 8 Abs 2 FWBG führen wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs 1 und 2 FWBG zum Entzug der Gewerbeberechtigung.
II. Beschwerde
3
Gegen die Verwaltungsstrafe ist innerhalb von vier Wochen eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig.
III. Vollzug
4
Beim Vollzug des § 5 Abs 1, 2 FWBG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch geeignete Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Übertretungen nach § 8 Abs 1 FWBG und zur Durch...