Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 6 Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
Literatur
J. P. Gruber, Österreichisches Kartellrecht3 (2020) § 6 KartG; Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 6 KartG; Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht4 (2019); Vartian/Schuhmacher in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), Kartellgesetz 2005, KartG2 (2016) § 6 KartG.
Übersicht
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I. | Einleitung | ||
II. | Tatbestand | ||
III. | Verhältnis zum europäischen Wettbewerbsrecht | ||
IV. | Rechtsfolgen | ||
A. | Abstellung | ||
B. | Geldbuße | ||
C. | Schadenersatz | ||
V. | Bedeutung in der Anwendungspraxis |
I. Einleitung
1
Das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen wurde ins KartG 2005 sinngemäß aus dem KartG 1988 idF der KartGNov 1993 übernommen, wobei der Wortlaut im Kern des Verbots praktisch wortgleich blieb und nur zur Einbettung in die neuen Verfahrensbestimmungen aktualisiert wurde. Im KartG 1988 war dieses Verbot einem sinngemäßen Verbot des § 3 NahVersG nachgebildet worden.
2
Der Zweck des Verbots liegt darin, marktbeherrschende Unternehmer davon abzuhalten, jene Unternehmer, die sich bei Gericht oder bei einer Amtspartei gegen missbräuchliche Verhaltensweisen der betreffenden Unternehmer wehren, ganz konkret dafür mit einer Liefersperre oder unangemessenen Lieferbedingungen zu bestrafen.
II. Tatbestand
3
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